STATUTEN
1. Zweck und Ziel
1.1 Motivation der Bülacherinnen und Bülacher, am politisch/gesellschaftlichen Leben mitzuwirken. Herstellen von mehr Oeffentlichkeit und Transparenz im kommunalpolitischen Meinungsbildungsprozess
2. Grundsätze
2.1 Kommunalpolitik liberaler Ausrichtung
2.2 Dialog- und konsensfähige Persönlichkeiten mit sozialer Kompetenz engagieren sich für Bülachs Wohlfahrt und Entwicklung
2.3 Zusammenarbeit mit engagierten PolitikerInnen anderer Parteien und Bewegungen
2.4 Allgemeininteressen vor Einzelinteressen
2.5 Gerechter Einsatz der verfügbaren Mittel und Ressourcen
2.6 Dem Leistungsprinzip verpflichtet, mit sozialer Verantwortung
3. Aufgaben
3.1 Aufbauen, delegieren und weiterbilden von verantwortungsbewussten, fähigen Bürgerinnen und Bürger in politische Behörden
3.2 Informieren und aufklären der Bevölkerung und fördern von Meinungsbildungsprozessen
3.3 Engagement für eine ausgewogene Finanz- und Sozialpolitik
4. Organisation
4.1 Die Organe der BEOBACHTER-STADT-BUELACH sind:
– die Generalversammlung
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand (Teamleitung)
– die Behördenfraktion
– die Kontrollstelle
5. Generalversammlung (GV)
5.1 An der GV sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Gäste sind nicht stimmberechtigt.
5.2 Aufgaben
– Abnahme des Protokoll der letzten GV
– Abnahme des Jahresberichtes
– Abnahme der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes
– Wahl des Präsidenten
– Wahl des übrigen Vorstandes bestehend aus Vicepräsident, Kassier, Aktuar
– Wahl eines Rechnungsrevisors und eines Stellvertreters
– Festlegung der Mitgliederbeiträge
– Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets
– Aenderung der Statuten
5.3 Die GV findet bis spätestens Ende Februar statt oder auf Begehren des Vorstandes oder eines Fünftel der Mitglieder
5.4 Die Einberufung der GV hat 14 Tage im Voraus unter Bezeichnung der Traktanden schriftlich zu erfolgen. Zusätzliche Traktanden erfordern die Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten.
5.5 Bei den Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Der Präsident hat Stichentscheid.
6. Mitgliederversammlung (MV)
6.1 Zusammensetzung analog GV
6.2 Die MV findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder, in der Regel alle zwei Monate. Einladung analog § 5.4. Abstimmungen analog § 5.5
6.3 In die Kompetenz der MV fallen insbesondere:
-Behandlung der von Vorstand und Fraktion vorgelegten politischen Stellungsnahmen, Wahlvorschlägen, Listenverbindungen
-Behandlung von Anträgen aus dem Mitgliederkreis
-Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
7. Vorstand
7.1 Der Vorstand (Teamleitung) ist das leitende Organ der Bürgervereinigung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: PR, Homepage, Propaganda, Einzug der Mitgliederbeiträge, Verwalten der Mittel, Vorbereiten der MV und GV, Sicherstellung der Erfüllung von Zweck, Zielen und Aufgaben der Bürgervereinigung. In dringenden Fällen ist der Präsident, zusammen mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied befugt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, aber verpflichtet, hierüber die Mitglieder innert 30 Tagen schriftlich zu orientieren oder eine MV durchzuführen. Die Vertretung der Bürgervereinigung nach aussen und die rechtsverbindliche Unterschrift für die Bürgervereinigung stehen dem Präsidenten oder seines Stellvertreters zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu.
7.2 Der Vorstand regelt den Sitzungsturnus und die Art der Kommunikation mit der Behördenfraktion selber
8. Behördenfraktion
8.1 Die Fraktion ist der Zusammenschluss der Bürgervereinigungs-Mitglieder, die ein Behördenamt repräsentieren. Sie organisiert sich selber und diskutiert in regelmässigen Abständen die zur Behandlung anstehenden Geschäfte der Behörden, insbesondere des Parlamentes. Die Fraktion behandelt/berät immer die von einzelnen Mitgliedern beabsichtigten politischen Vorstösse. Die Behördenfraktion orientiert die Mitglieder-Versammlungsteilnehmer regelmässig über aktuelle Behördengeschäfte.
9. Kontrollstelle
9.1 Der Kontrollstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstattet der GV über ihre Tätigkeit Bericht und Antrag
10. Allgemeines
10.1 Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Bis zur jährlichen GV amten die im Vorjahr gewählten Organe weiter.
10.2 Presseartikel im Namen der BEOBACHTER-STADT-BUELACH sind vom Verfasser vor dem Versand immer einem Vorstandsmitglied und dem betroffenen Bürgervereinigungs-Behördemitglied zur Vernehmlassung zu unterbreiten
10.3 Diese Statuten treten am Tage der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
So beschlossen an der Gründungsversammlung vom 21. August 2013:
BEOBACHTER-STADT-BUELACH
der Präsident der Vicepräsident
Bruno Wermelinger Wilfried Meier
Die Statuten als pdf downloaden.
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